Die Mitarbeiter unserer Ordnungsbehörde haben auf folgende gesetzliche Bestimmung
gem. SARS-CoV-2-BekämpfV § 3 vom 17.03.2020 hinzuweisen:
§ 3
Beherbergung
Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 BstättVOM-V
(Beherbergungsstätten-verordnung vom 12. Februar 2002 GVBl. Nr. 3 vom20.03.2002), wie
z.B. Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen,
Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen
und vergleichbaren Angeboten, wie z.B. homesharing ist es untersagt, Personen zu
touristischen Zwecken zu beherbergen.
Gäste, die bereits angereist sind, haben bis spätestens zum 19. März 2020 ihren Urlaub zu
beenden und abzureisen.
Die Mitarbeiter haben heute, am 19.03.2020, Beherbergungsstätten aufgesucht, um die
Abreise von Touristen, wie vom Land angeordnet zu kontrollieren.
Die Stadtverwaltung Grevesmühlen ist für die Kontrolle dieser Verfügung zuständig.
Zudem erfolgen in den kommenden Tagen weitere Kontrollen. Da es kein vollständiges
Register der Beherbergungsstätten o.g. Art gibt, appellieren wir ausdrücklich an die
Betreiber und die betroffenen Touristen, die Vorgaben in eigener Verantwortung zu
beachten.
Lars Prahler
Der Bürgermeister